Art. 8 Versammlungsfreiheit

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iNick  on July 21, 2012

Subjects:

Öffentliches Recht

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Art. 8 Versammlungsfreiheit

I. Schutzbereich, 1. Personell
Die Versammlungsfreiheit steht allen Deutschen i.S.d. Art. 116 GG zu.
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I. Schutzbereich, 1. Personell Die Versammlungsfreiheit steht allen Deutschen i.S.d. Art. 116 GG zu.
I. Schutzbereich 2. Sachlich a.) Versammlung
b.) friedlich, ohne Waffen
c.) Geschützte Verhaltensweisen
a.) VersammlungEine Versammlung ist jedes örtliche Zusammenkommen mehrerer Personen, denen eine innere Verbindung durch gemeinsame Zweckverfolgung innewohnt.

Umstritten ist, ob der gemeinsame Zweck in Meinungsbildung und -äußerung liegen muss und ob diese Meinung öffentliche Angelegenheiten betreffen muss. (h.M. Ja)

Das BVerfG setzt auch öffentliche Angelegenheiten voraus, dies wird von vielen Stimmen in der Literatur jedoch verneint.
b.) Friedlichkeit Friedlich ist eine Versammlung, wenn sie keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt (vgl. Definition des §§ 5 Nr. 3, 13 I Nr. 2 VersG) und nicht zur „Störung des staatsbürgerlichen Friedens" führt
b.) Ohne Waffen Waffen sind die Waffen i.S.d. § 1 WaffG (Pistole, Schlagring, etc.) und gefährliche Werkzeuge, wenn sie zum Zweck des Einsatzes mitgeführt werden (Baseballschläger)
c.) Geschützte VerhaltensweisenGeschützt über Art. 8 GG sind alle Verhaltensweisen, die mit der Versammlung in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang stehen. Hierzu gehören bspw.
III.
- - - - -
die freie Entscheidung über Teilnahme an oder Fernbleiben von einer Versammlung, das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung, das Recht zur Mitbenutzung öffentlicher Straßen und Wege der Zugang zur Versammlung
die Organisationsmaßnahmen, die zur Veranstaltung einer Versammlung nötig sind
II. Eingriff Eingriffe in Art. 8 GG sind alle Maßnahmen, welche die geschützten Verhaltensweisen regeln, etwa Verbote, Auflagen, Auflösungen, Erlaubnis- oder Anmeldepflichten (§ 14 VersG). Auch die Anknüpfung staatlicher Sanktionen an die Grundrechtsausübung stellt einen Eingriff dar.
III. Rechtfertigung 1. Einschränkbarkeit a.) Gesetzesvorbehalt "unter freiem Himmel"
b.) Anmelde- und Erlaubnispflicht
c.) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
a.) GesetzesvorbehaltArt. 8 II GG enthält einen Gesetzesvorbehalt für Versammlungen unter freiem Himmel, da diese aufgrund des räumlichen Außenweltkontakts ein höheres Gefahrenpotenzial aufweisen als Versammlungen in geschlossenen Räumen. Hierbei kommt es jedoch nur um die räumliche Umschlossenheit zu den Seiten hin an, nicht auf die nach oben (z.B. Dächer).
Von dem Gesetzesvorbehalt macht bei öffentlichen, also jedermann zugänglichen Versammlungen vor allem das Versammlungsgesetz Gebrauch.
b.) Anmelde- und Erlaubnispflicht§ 14 VersG sieht eine Anmeldepflicht vor. Diese Anmeldepflicht ist jedoch nur eine Obliegenheit, deren Erfüllung gewährleistet, dass die Polizei rechtzeitig vom Vorhaben der Versammlung weiß. § 14 VersG muss verfassungskonform ausgelegt werden, da sonst
Spontan- oder Eilversammlungen nicht möglich wären. Das Versammlungsgesetz darf die Anmeldung folglich nicht zur Plicht machen und das Unterlassen einer solchen Anmeldung nicht automatisch nach § 15 II VersG sanktionieren.
c.) Grundsatz der VerhältnismäßigkeitDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist von besonderer Wichtigkeit für die Rechtfertigung von Eingriffen in Art. 8 GG. Aus diesem ergibt sich etwa, dass Verbote und Auflösungen nach § 15 VersG aufgrund der hohen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nur zum Schutz von Rechtsgütern, die der Bedeutung des Art. 8 I GG gleichwertig sind und deren Gefährdung unmittelbar ist, und nicht bei jeder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen können. Auflösungen und Verbote von Versammlungen kommen darüber hinaus nur als ultima ratio in Betracht, zuvor mussten mildere Mittel, wie bspw. Auflagenerteilungen, ausgeschöpft werden.

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