Art. 9 III Koalitionsfreiheit
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Terms | Definitions |
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I. Schutzbereich 1. sachlich | Koalitionen sind gemäß Art. 9 III GG Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Weitere Voraussetzungen sind die Koalitionsreinheit, Koalitionsunabhängigkeit und die Überbetrieblichkeit (letzteres ist umstritten). Die Koalitionsfreiheit schützt als Individualrecht den freien Zusammenschluss mit anderen und den Beitritt zu einer Koalition, als Kollektivrecht die gemeinsame Verfolgung des Koalitionszwecks (vor al- lem Tarifautonomie sowie Recht zur Führung von Arbeitskämpfen). |
a.) Koalitionsreinheit | Koalitionsreinheit meint Gegnerfreiheit, d.h. die Ausschließlichkeit von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern als Mitglieder. |
b.) Koalitionsunabhängigkeit | Koalitionsunabhängigkeit bedeutet Gegnerunabhängigkeit im Sinne einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit gegenüber der Gegnerseite. |
I. Schutzbereich 2. personell | Die Koalitionsfreiheit ist ein Jedermanngrundrecht. Eine wesensgemäße Anwendung für ju- ristische Personen des Privatrechts wird angenommen. |
II. Eingriffe | Die Koalitionsfreiheit ist nicht nur vor staatlichen Beeinträchtigungen geschützt, sondern Art. 9 III 2 GG verbietet ausdrücklich auch Dritten, in die Koalitionsfreiheit einzugreifen (einziger Fall der ausdrücklich vom Grundgesetz angeordneten unmittelbaren Drittwirkung von Grund- rechten!). Keine Eingriffe stellen Gesetze dar, die Rahmen und Formen für die gegeneinander gerichteten Betätigungen der Koalitionen festlegen. |
III. Rechtfertigung | Art. 9 III GG ist vorbehaltlos garantiert. Auf Ebene der verfassungsimmanenten Schranken können sich Kollisionen innerhalb von Art. 9 III GG selbst ergeben, wenn individuelle und kollektive Koalitionsfreiheit gegenläufig wirken oder die Koalitionsfreiheiten verschiedener Koalitionen miteinander in Konflikt geraten. Eine Schranken-Schranke stellt Art. 9 III 3 GG dar. |
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