| Term | Definition |
| nemo plus iuris (ad alium) transferre potest quam ipse habet | Niemand kann (einem anderen) mehr Recht übertragen, als er selbst hat. Grundsatz im Sachenrecht. Gemeinsame Regel für alle Fälle des derivativen Eigentumserwerbes |
| titulus | Rechtsgrund. Im österreichischen Sachenrecht gilt der Grundsatz von Titulus und Modus. Darunter versteht man das Prinzip, demzufolge der Erwerb dinglicher Rechte jeweils einen bestimmten Rechtrsgrund und einen bestimmten Modus erfordert. |
| causa traditionis | Rechtsgrund für die Übergabe einer Sache (z.B. Kauf,Tausch,Schenkung,..) |
| Abstraktionsprinzip | Prinzip, demzufolge das Zustandekommen eines Verfügungsgeschäftes (insbesondere die Eigentumsübertragung) vom vorliegen einer iusta causa unabhängig ist. Dieser Grundsatz gilt im Sachenrecht Deutschlands |
| tradieren | Übergeben, übertragen. Bedeutung: real übertragen (z.B körperliche Übergabe einer Sache) aber auch überliefern,fortführen im geschichtlichen Sinn |
| traditio | Übergabe (einer Sache) |
| traditio brevi manu | Übergabe kurzer Hand |
| constitutum possessorium | Bestitzkonstitut, Besitzauftragung. Bestimmte Art des Besitzerwerbes ohne körperliche Übergabe: jemand erwirbt Besitz an einer Sache, indem der bisherige Besitzer sie ab nun für ihn innehat und ihm so die Sachherrschaft vermittelt |
| traditio longa manu | Übergabe von langer Hand. Bedeutung: Tatsächliche Übergae, bei der seitens des Erwerbers auf einen körperlichen Ergreifensakt verzichtet wird - z.B. gekauftes Holz im eigenen Hof abladen lassen |
| traditio per cartam | Übergabe durch Urkunde |
| traditio ficta | fingierte (bloß vorgestellte) Übergabe. Rechtsgeschäftliche Operation, die auf eine körperliche Übergabe des Gegenstands verzichtet, aber die rechtlichen Wirkungen erzeugt, als wäre der Gegenstand körperlich übertragen worden |
| traditio symbolica | symbolische Übergabe. Bedeutung: Bei Untunlichkeit einer körperlichen Übergabe ist eine Übergabe durch Zeichen (z.B: Urkunden) möglich |
| traditio vera | wahre (wirkliche) Übergabe. Bedeutung:Körperliche Übergabe |
| res transit cum suo onere | Die Sache geht mit ihre Last über. Bedeutung: Eine Sache wird vom Veräußerer auf den Erwerber mitsamt ihren Belastungen (z.B.: Pfandrechte, Servituten) übereignet. |
| Reiperskutorisch | Auf Wiedererlangung einer Sache (oder deren Wertes) gerichtet, sachverfolgend |
| ubi rem meam invenio, ibi vindico | Wo ich meine Sache vorfinde, da beanspruche ich sie. Bedeutung: Dies bringt den Wesenszug des Eigentums als dingliches Recht zum Ausdruck, welches seitens des Berechtigten gegen jeden, der die Sache hat, erhoben und durchgesetzt werden kann |
| nominatio auctoris | Benennung des Vormannes. Bedeutung: Wem seine Rechtsposition, die sich von einem Vormann ableitet, streitig gemacht wird, der kann sich allenfalls auch dadurch schützen, dass er seinen Vormann nennt und ihn damit zur Verteidigung der bestrittenen Rechtsposition heranzieht |
| iura in re aliena | Rechte an einer fremden Sache. Damit sind die sog. beschränkten dinglichen Rechte gemeint, die dem Berechtigten an einer fremden Sache beschränkte Nutzungs- und Herrschaftsrechte einräumen (z. B. Dienstbarkeiten, Pfandrecht, Baurecht) |
| cautio pigneraticia | Sicherstellung durch Pfand |
| Simultanhypothek | Pfandhaftung mehrer Grundstücke für eine Schuld |
| Antichresis | Nutzungspfand. Darunter versteht man eine Vereinbarung, derzufolge der Gläubiger die Früchte der ihm übergebenen Pfandsache (anstelle von Zinsen) ziehen darf |
| nemini (nulli) res sua servit | Niemandem dient seine eigene Sache.Bedeutung: Der Eigentümer einer Sache kann nicht gleichzeitig an der eigenen Sache ein beschränktes dingliches Recht haben. So ist insbesondere die Servitut ein Recht an einer fremden sache; gelangt diese Sache in das Eigentum des Servitutberechtigten, so geht die Servitut unter |
| Konsolidation=consolidatio | Das Einholen eines Rates; Beratung |
| Prädialservitut | Grunddienstbarkeit. z.B. das Recht, auf des nachbarn Grund Vieh zu weiden, Wasser zu schöpfen, Steine zu brechen u.a. Zu unterscheiden von persönlichen Dienstbarkeiten wie z.B. dem Fruchtgenuss |
| deductio servitutis | Vorbehalt einer Dienstbarkeit (z.B. jemand veräußert eine Sache, behält sich an dieser aber eine Dienstbarkeit vor, in diesem Fall erhält der Erwerber ein mit der Dienstbarkeit belastetes Eigentum) |
| Parifizierung | Gleichstellung, Ausgleichung. Im Wohnungseigentumsrecht versteht man darunter die für die Begründung von Wohungseigentum erforderliche Erfassung und Beurteilung der Teile einer Liegenschaft im Rahmen eines Nutzwertgutachtens |
| contra tabulas | gegen die Tafeln. Bedeutung: ein dem Grundbuchstand nicht entsprechendes Rechtsverhältnis (z.B. die grundbuchswidrige Ersitzung eines Rechts) |
| contra tabulas nulla valet usurpatio | entgegen dem Grundbuchstand gilt keine Besitznahme |
| Intabulation | Eintrag eines Rechts in die "öffentlichen Bücher". Die Intabulation im Grundbuch stellt den erforderlichen Modus für den Erwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften dar |
| Extabulation | Löschung eines Rechts durch Austragung im Grundbuch |
| Pränotation | Vormerk. Bedingte Eintragung eines Rechts im Grundbuch |
| obligationes in rem scriptae | Die im Grundbuch einverleibten Schuldverhältnisse (z.B: Wiederkaufsrecht, Rückverkaufsrecht, Vorverkaufsrecht) |
| condominium | 1.Miteigentum nach Bruchteilen - mehrere Personen haben gemeinsam Eigentum an einer Sache, wobei jedem Miteigentümer ein ideeller Anteil zukommt 2. Gemeinsame Herrschaft zweier Staaten über ein bestimmtes Gebiet |
| communio | Gemeinschaft, Miteigentum meherer Personen an einer Sache |
| communio incidens | Die zufällige (unerwartete) Eigentumsgemeinschaft. Sie entsteht ohne Willen der Parteien durch zufällige Ergebnisse, wie z.B. gemeinsamen Fund, Vermengung und Vermischung von körperlichen Sachen oder durch Erbgang |
| communio pro diviso | Vermögensgemeinschaft mehrerer Personen an körperlich selbstständigen, geteilten Vermögensstücken, z.B. in Grundstück gehört mehreren in der Weise, dass jeder Eigentümer eines real geteilten Stückes der Liegenschaft ist |
| communio pro indiviso | Gemeinschaft nach ungeteilten Anteilen. Dabei ist nicht die Sache, sondern das Recht geteilt. Nach österreichischem Privatrecht handelt es sich dabei idR um Miteigentum nach Bruchteilen |
| ius ad rem | Recht auf eine Sache. Im Mittelalter eine eigene Kategorie eines Rechts, das zwar kein dingliches Recht ist, wohl aber einen Anspruch auf Begründung eines dinglichen Rechts mit sich bringt (z.B. Anspruch, ein bestimmtes Lehen zu erhalten) |
| proprietas | Eigentum |
| dominus | Herr, Herrscher, Eigentümer |
| dominium | Herrschaftsrecht, Eigentum, das unmfassendste dingliche Recht; das Recht über Substanz und Nutzungen einer Sache zu verfügen |
| dominium directum | Obereigentum; in der mittelalterlichen Feudalgesellschaft erschienen das Eigentum an Grund und Boden zwischen dem Lehnsherrn und dem Lehnsnehmer geteitl. Das Obereigentum des Feudalherrn wird als dominium directum, das Nutzungseigentum des Lehnsnehmers als dominium utile bezeichnet |
| dominium utile | Untereigentum, das Nutzungseigentum des Lehnsnehmers, im Unterschied zum dominium directum |
| dominium eminens | herausragendes, erhabenes Eigentum. Ausdruck aus der neuzeitlichen Staatsrechtslehre, mit dem das übergeordnete Recht des Souveräns bezeichnet wird. Die Privatrechte der Bürger erscheinen als von diesem dominium eminens abgeleitete Rechte, die - etwa zu Zwecken der Enteignung im öffentl. Interesse - auch wieder entzogen werden können. |
| dominium plenum | vollständiges, ungeteiltes, uneingeschränktes Eigentum |
| Immissionen | die von einem Grunstück auf ein anderes Grundstück ausgehenden Einwirkungen wie z.b: Rauch, Ruß, Geruch, Gas, Erschütterungen, Lärm... |
| prior tempore, potior iure | Der Frühere in der Zeit hat das stärkere Recht, "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" dieses Prinzip besagt, dass sich aus der zeitlichen Begründung von Rechten eine Rangfolge ergibt,derzufolge der, dessen Recht frühere begründet wurde vor jenem zug kommt, dessen Recht später entstand. Primär ist dieses Prinzip bei der Mehrfachverpfändung für die Bestimmung von Pfandrängen von Bedeutung |