Set: Latein:Privatrecht(sachenr)

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TermDefinition
nemo plus iuris (ad alium) transferre potest quam ipse habetNiemand kann (einem anderen) mehr Recht übertragen, als er selbst hat. Grundsatz im Sachenrecht. Gemeinsame Regel für alle Fälle des derivativen Eigentumserwerbes
titulusRechtsgrund. Im österreichischen Sachenrecht gilt der Grundsatz von Titulus und Modus. Darunter versteht man das Prinzip, demzufolge der Erwerb dinglicher Rechte jeweils einen bestimmten Rechtrsgrund und einen bestimmten Modus erfordert.
causa traditionisRechtsgrund für die Übergabe einer Sache (z.B. Kauf,Tausch,Schenkung,..)
AbstraktionsprinzipPrinzip, demzufolge das Zustandekommen eines Verfügungsgeschäftes (insbesondere die Eigentumsübertragung) vom vorliegen einer iusta causa unabhängig ist. Dieser Grundsatz gilt im Sachenrecht Deutschlands
tradierenÜbergeben, übertragen. Bedeutung: real übertragen (z.B körperliche Übergabe einer Sache) aber auch überliefern,fortführen im geschichtlichen Sinn
traditioÜbergabe (einer Sache)
traditio brevi manuÜbergabe kurzer Hand
constitutum possessoriumBestitzkonstitut, Besitzauftragung. Bestimmte Art des Besitzerwerbes ohne körperliche Übergabe: jemand erwirbt Besitz an einer Sache, indem der bisherige Besitzer sie ab nun für ihn innehat und ihm so die Sachherrschaft vermittelt
traditio longa manuÜbergabe von langer Hand. Bedeutung: Tatsächliche Übergae, bei der seitens des Erwerbers auf einen körperlichen Ergreifensakt verzichtet wird - z.B. gekauftes Holz im eigenen Hof abladen lassen
traditio per cartamÜbergabe durch Urkunde
traditio fictafingierte (bloß vorgestellte) Übergabe. Rechtsgeschäftliche Operation, die auf eine körperliche Übergabe des Gegenstands verzichtet, aber die rechtlichen Wirkungen erzeugt, als wäre der Gegenstand körperlich übertragen worden
traditio symbolicasymbolische Übergabe. Bedeutung: Bei Untunlichkeit einer körperlichen Übergabe ist eine Übergabe durch Zeichen (z.B: Urkunden) möglich
traditio verawahre (wirkliche) Übergabe. Bedeutung:Körperliche Übergabe
res transit cum suo onereDie Sache geht mit ihre Last über. Bedeutung: Eine Sache wird vom Veräußerer auf den Erwerber mitsamt ihren Belastungen (z.B.: Pfandrechte, Servituten) übereignet.
ReiperskutorischAuf Wiedererlangung einer Sache (oder deren Wertes) gerichtet, sachverfolgend
ubi rem meam invenio, ibi vindicoWo ich meine Sache vorfinde, da beanspruche ich sie. Bedeutung: Dies bringt den Wesenszug des Eigentums als dingliches Recht zum Ausdruck, welches seitens des Berechtigten gegen jeden, der die Sache hat, erhoben und durchgesetzt werden kann
nominatio auctorisBenennung des Vormannes. Bedeutung: Wem seine Rechtsposition, die sich von einem Vormann ableitet, streitig gemacht wird, der kann sich allenfalls auch dadurch schützen, dass er seinen Vormann nennt und ihn damit zur Verteidigung der bestrittenen Rechtsposition heranzieht
iura in re alienaRechte an einer fremden Sache. Damit sind die sog. beschränkten dinglichen Rechte gemeint, die dem Berechtigten an einer fremden Sache beschränkte Nutzungs- und Herrschaftsrechte einräumen (z. B. Dienstbarkeiten, Pfandrecht, Baurecht)
cautio pigneraticiaSicherstellung durch Pfand
SimultanhypothekPfandhaftung mehrer Grundstücke für eine Schuld
AntichresisNutzungspfand. Darunter versteht man eine Vereinbarung, derzufolge der Gläubiger die Früchte der ihm übergebenen Pfandsache (anstelle von Zinsen) ziehen darf
nemini (nulli) res sua servitNiemandem dient seine eigene Sache.Bedeutung: Der Eigentümer einer Sache kann nicht gleichzeitig an der eigenen Sache ein beschränktes dingliches Recht haben. So ist insbesondere die Servitut ein Recht an einer fremden sache; gelangt diese Sache in das Eigentum des Servitutberechtigten, so geht die Servitut unter
Konsolidation=consolidatioDas Einholen eines Rates; Beratung
PrädialservitutGrunddienstbarkeit. z.B. das Recht, auf des nachbarn Grund Vieh zu weiden, Wasser zu schöpfen, Steine zu brechen u.a. Zu unterscheiden von persönlichen Dienstbarkeiten wie z.B. dem Fruchtgenuss
deductio servitutisVorbehalt einer Dienstbarkeit (z.B. jemand veräußert eine Sache, behält sich an dieser aber eine Dienstbarkeit vor, in diesem Fall erhält der Erwerber ein mit der Dienstbarkeit belastetes Eigentum)
ParifizierungGleichstellung, Ausgleichung. Im Wohnungseigentumsrecht versteht man darunter die für die Begründung von Wohungseigentum erforderliche Erfassung und Beurteilung der Teile einer Liegenschaft im Rahmen eines Nutzwertgutachtens
contra tabulasgegen die Tafeln. Bedeutung: ein dem Grundbuchstand nicht entsprechendes Rechtsverhältnis (z.B. die grundbuchswidrige Ersitzung eines Rechts)
contra tabulas nulla valet usurpatioentgegen dem Grundbuchstand gilt keine Besitznahme
IntabulationEintrag eines Rechts in die "öffentlichen Bücher". Die Intabulation im Grundbuch stellt den erforderlichen Modus für den Erwerb dinglicher Rechte an Liegenschaften dar
ExtabulationLöschung eines Rechts durch Austragung im Grundbuch
PränotationVormerk. Bedingte Eintragung eines Rechts im Grundbuch
obligationes in rem scriptaeDie im Grundbuch einverleibten Schuldverhältnisse (z.B: Wiederkaufsrecht, Rückverkaufsrecht, Vorverkaufsrecht)
condominium1.Miteigentum nach Bruchteilen - mehrere Personen haben gemeinsam Eigentum an einer Sache, wobei jedem Miteigentümer ein ideeller Anteil zukommt 2. Gemeinsame Herrschaft zweier Staaten über ein bestimmtes Gebiet
communioGemeinschaft, Miteigentum meherer Personen an einer Sache
communio incidensDie zufällige (unerwartete) Eigentumsgemeinschaft. Sie entsteht ohne Willen der Parteien durch zufällige Ergebnisse, wie z.B. gemeinsamen Fund, Vermengung und Vermischung von körperlichen Sachen oder durch Erbgang
communio pro divisoVermögensgemeinschaft mehrerer Personen an körperlich selbstständigen, geteilten Vermögensstücken, z.B. in Grundstück gehört mehreren in der Weise, dass jeder Eigentümer eines real geteilten Stückes der Liegenschaft ist
communio pro indivisoGemeinschaft nach ungeteilten Anteilen. Dabei ist nicht die Sache, sondern das Recht geteilt. Nach österreichischem Privatrecht handelt es sich dabei idR um Miteigentum nach Bruchteilen
ius ad remRecht auf eine Sache. Im Mittelalter eine eigene Kategorie eines Rechts, das zwar kein dingliches Recht ist, wohl aber einen Anspruch auf Begründung eines dinglichen Rechts mit sich bringt (z.B. Anspruch, ein bestimmtes Lehen zu erhalten)
proprietasEigentum
dominusHerr, Herrscher, Eigentümer
dominiumHerrschaftsrecht, Eigentum, das unmfassendste dingliche Recht; das Recht über Substanz und Nutzungen einer Sache zu verfügen
dominium directumObereigentum; in der mittelalterlichen Feudalgesellschaft erschienen das Eigentum an Grund und Boden zwischen dem Lehnsherrn und dem Lehnsnehmer geteitl. Das Obereigentum des Feudalherrn wird als dominium directum, das Nutzungseigentum des Lehnsnehmers als dominium utile bezeichnet
dominium utileUntereigentum, das Nutzungseigentum des Lehnsnehmers, im Unterschied zum dominium directum
dominium eminensherausragendes, erhabenes Eigentum. Ausdruck aus der neuzeitlichen Staatsrechtslehre, mit dem das übergeordnete Recht des Souveräns bezeichnet wird. Die Privatrechte der Bürger erscheinen als von diesem dominium eminens abgeleitete Rechte, die - etwa zu Zwecken der Enteignung im öffentl. Interesse - auch wieder entzogen werden können.
dominium plenumvollständiges, ungeteiltes, uneingeschränktes Eigentum
Immissionendie von einem Grunstück auf ein anderes Grundstück ausgehenden Einwirkungen wie z.b: Rauch, Ruß, Geruch, Gas, Erschütterungen, Lärm...
prior tempore, potior iureDer Frühere in der Zeit hat das stärkere Recht, "wer zuerst kommt, mahlt zuerst" dieses Prinzip besagt, dass sich aus der zeitlichen Begründung von Rechten eine Rangfolge ergibt,derzufolge der, dessen Recht frühere begründet wurde vor jenem zug kommt, dessen Recht später entstand. Primär ist dieses Prinzip bei der Mehrfachverpfändung für die Bestimmung von Pfandrängen von Bedeutung

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Terms 47
Creator bloomilein
Created May 21, 2007
Groups None
Subjects None
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  1. contra tabulas nulla valet usurpatio entgegen dem Grundbuchstand gilt keine Besitznahme - 1 miss