Angewandte UVP

Nennen Sie zumindest 5 von 7 Gründen für den Verlust von Arten und Lebensräumen!
Click the card to flip 👆
1 / 52
Terms in this set (52)
- Intensivierung der Landwirtschaft (Lebensmittel statt Vielfalt)
- Freizeitaktivitäten („Naturegoismus"; Mountainbiking, Skitouren ..)
- Zerstörung von Lebensräumen (Straßenbau, Zersiedelung)
- Direkte /indirekte Flächenverlust wie :
- Versiegelung von Flächen (~ 22,4 ha/ Tag in O F ≡ 30 Fußballfelder)
- Zerschneidung (lineare Bauwerke = Straßen), Gefahrdung durch Bauwerke (Freileitungen, Windkraft, Glasfassaden)
- Steigende (Luft)Temperaturen (insbes. in den Alpen => 64 % v. O)
- Steigende Temperaturen von Gewässern (z.B. Donau 10 Jh ~1 ° C)
- Anreicherung v. Chemikalien in d. Umwelt (Hormone/ Gifte /Plastik)
- Klimaänderung (als Summe betrachtet)
- Erhaltung und Entwicklung einer vielfaltigen Natur &Landschaft (Erholungswert der Natur)
- Von biologischer Vielfalt als Lebensgrundlage für Mensch, Tiere und Pflanzen
- Erhalt von Lebensraumen und landschaftlicher Vielfalt, und von ungestörtem Naturhaushalt, also von dynamischen Prozessen
=> Nachhaltig Sichern, oder gegebenenfalls Wiederherstellen
Zuständige Behörde erster Instanz ist grundsätzlich die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Bei Verfahren in „Geschützten Gebieten" kann aber auch die Landesregierung (z.B. Hochspannungsleitungen, Pipelines - betrifft mehrere Verwaltungsbezirke) die Behörde erster Instanz sein. Behörde zweiter Instanz sind die Landesverwaltungsgerichte. Naturschutzgebiet wird durch Verordnung erlassen.
Natura 2000 ist die offizielle Bezeichnung für ein kohärentes Netz von Schutzgebieten, das innerhalb der Europäischen Union nach den Maßgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie errichtet wird. Sein Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume.
Basis sind die zwei wichtigsten Richtlinien sind die Flora-Fauna-Habitat-RL und die Vogelschutz-RL. Ziel ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung des „schutzwürdigen Erhaltungszustandes" wichtiger Habitate/Arten.


Gebietsauswahl in Österreich
1. Grundlage sind die Bio-geographischen Regionen (in Osterreich:
Alpine-, Kontinentale-, sowie Anteil an Pannonischer Region)
2. Gebietsauswahl (SACs) durch d. Bundesländer,? kommen schutzwürdige Lebensraume & Arten der beiden Anhänge
(Habitattypen Anhang I, Arten Anhang II) im „Schutz"-Gebiet vor?
=> wenn „JA" wird d. Gebiet als „Europaschutzgebiet" nominiert, =>
3. Nationale Liste der Lebensraumtypen (pSCIs)= „Europaschutzgebiete"
Die Bewahrung eines "günstigen Erhaltungszustandes", der im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräume gesamteuropäischer Bedeutung, ist zu gewährleisten.
Laut Definition ist der Erhaltungszustand eines Lebensraumes dann günstig, wenn sowohl sein Verbreitungsgebiet als auch seine Flächen beständig sind oder sich ausdehnen. Die Strukturen und Funktionen müssen bestehen bleiben. Eine Art befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand, wenn sie lebensfähige Populationen in einem ausreichend großen Lebensraum besitzt. Ihr Verbreitungsgebiet darf in absehbarer Zeit weder ab- noch zunehmen.
Schutzwürdiger / günstiger Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes:
Lebensraum ist beständig oder weitet sich aus; für Fortbestand notwendige Funktionen und Systeme sind vorhanden und werden sich in absehbarer Zeit nicht auflösen.
Jene Handlungen sind verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen. Das sind z.B. die Veränderung von ökologischen Bedingungen (Veränderung des GW-Spiegels durch Drainage, Eutrophierung etc.).
Generell gilt, dass eine Beeinträchtigung immer dann erheblich ist, wenn sie sich auf die Lebensraumtypen oder Arten, um derentwillen das Gebiet ausgewiesen wurde, negativ auswirkt.
Bei einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren lt. Gewerbeordnung sind meist viele Behörden für unterschiedliche Verfahren nach unterschiedlichen Materiengesetzen zuständig (unterschiedliche Schritte für unterschiedliche Genehmigungen). Die UVP ist hingegen ein „konzentriertes Genehmigungsverfahren" vor einer einzigen verfahrensleitenden Behörde.
Bei der UVP ist
- Das Amt der Landesregierung die verfahrensleitende Behörde erster Instanz
- Der Umweltsenat des Bundesministeriums die zweite Instanz
- Bei Großprojekten haben Bürgerinitiativen Parteistellung
- Bei Kleinprojekten gibt es ein eigens geregeltes Bürgerbeteiligungsverfahren

UVP-Verfahren:
Ein UVP-Verfahren ist anzuwenden, wenn bei einem geplanten Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Im Rahmen des UVP-Verfahrens wird von den Ländern vollzogen, Gesetzgebung diesbezüglich ist Bundessache.
Aufgabe der UVP ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf
- Menschen, Tiere Pflanzen und deren Lebensräume
- Boden, Wasser, Luft und Klima,
- die Landschaft und
- auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen mit einzubeziehen sind.

Weiters müssen Maßnahmen geprüft werden, durch welche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert werden können. Außerdem müssen die Vor- und Nachteile möglicher Alternativen sowie der sog. Nullvariante (also Nichtdurchführung) geprüft werden.
Wie läuft ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ab?Betriebsanlage = jede örtlich gebundene Einrichtung, die einer regelmäßig durchgeführten gewerblichen Tätigkeit dient. Prinzipiell ist jede Betriebsanlage genehmigungspflichtig, wenn bei der Verwendung von Maschinen eine Gefährdung bestimmter Schutzinteressen besteht (Emissionen - Lärm, Schmutz etc.). Vor Inbetriebnahme muss um eine gewerbliche Genehmigung angesucht werden. Ablauf des Verfahrens : 1) Antrag auf Genehmigung (Antragstellung, Betriebsbeschreibung, Pläne, Abfallwirtschaftskonzept, zu erwartende Emissionen etc.) 2) Vorprüfung durch die Behörde 3) Augenscheinverhandlung 4) Betriebsanlagengenehmigungsbescheid (Einspruchsmöglichkeit, Berufung beim Verwaltungssenat)Welche rechtlichen Grundlagen für Umweltschutz gibt es in Österreich?Flora-Fauna-Habitat Richtlinie (FFH), Vogelschutz-RL, Wasserschutz-RL, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG Luft), Bodenrahmenrichtlinie (BRRL), Abfallrahmenrichtlinie (ARRL), Düngemittel-VO, Naturschutzgesetze der LänderUmweltstrafrecht - welche (Rechts)-Normen kennen Sie?Im Umweltstrafrecht werden alle relevanten Paragraphen des StGB und alle Strafnormen in den diversen umweltrelevanten Materiengesetzen (WasserrechtsG, AbfallwirtschaftsG, IG Luft etc.) zusammengefasst. Ein Umweltstrafrecht im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Folgende Delikte sind unter Strafe gestellt (StGB) - Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt - Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt - Schwere Beeinträchtigung durch Lärm - Umweltgefährdendes Beseitigen von Abfällen und Betreiben von Anlagen - vorsätzlich/grob fahrlässig unerlaubter Umgang mit O3 Abbau SubstanzenNennen Sie einige Auswirkungen des Klimawandeln- Verschiebung von Klima-/Vegetationszonen, Anstieg der Baumgrenze - Verlagerung von Habitaten, Artenverlust - Neophyten - Frequenzzunahme von Extremereignissen (Starkniederschläge, Trockenphasen, Kälte- und Hitzephasen) - Gletscher schrumpfen, Meereis schmilzt abWelche Formen des Treibhauseffektes kennen Sie?Wichtigste THG: Wasserdampf, Kohlendioxid, Ozon, Lachgas, Methan Natürlicher Treibhauseffekt Notwendig, um lebensfreundliche Temperatur zu erhalten Einstrahlung von kurzwelligem Licht (Sonne) erwärmt die Erdoberfläche, Erdoberfläche gibt Wärme in Form von langwelliger Strahlung wieder ab, Treibhausgase in der Atmosphäre verhindern, dass gesamte Wärme wieder abgegeben wird. Dadurch wird eine Durchschnittstemperatur von ca. 15°C erreicht. Würde die langwellige Strahlung die Erdatmosphäre 1:1 wieder verlassen, läge die Durchschnittstemperatur bei etwa -18°C. Anthropogener Treibhauseffekt: Verbrauch von fossilem Kohlenstoff (Energiegewinnung etc.) führt zu verstärkter Freisetzung von CO2, dadurch reichert sich die Atmosphäre mit mehr THG an, weniger langwellige (Wärme)Strahlung kann die Erdatmosphäre verlassen, dadurch kommt es zu verstärkter Erwärmung. Nicht nur CO2, auch andere THG sind bedeutend für verringerte Durchlässigkeit.Emission/Transmission/ImmisonEmission = werden alle von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen, bezeichnet. Transmission = Durch Schadstoffausbreitung, -verteilung und -verdünnung gelangen die Emissionen vom Verursacher schließlich als Immissionen zum Ort ihrer Wirkung (Mensch, Tier, Vegetation, Sachgüter). Immission = ist die Einwirkung von Verunreinigungen der Luft, des Bodens und des Wassers auf den Menschen und die natürliche Umwelt. Durch gesetzlich festgelegte Höchstwerte ist für viele Stoffe die zulässige Immissionskonzentration festgelegt.Was versteht man unter dem Kyoto Ziel für Österreich?Österreich hat sich verpflichtet, die Treibhausgasemissionen im Zeitraum von 2008 bis 2012 um 13% gegenüber dem Jahr 1990 zu reduzieren. Österreich hat 30 % zu viel Emissionen. Die Zielvorgaben betreffen folgende zu reduzierende Treibhausgase: o Kohlenstoffdioxid (CO2) o Methan (CH4) o Lachgas (N2O) o Fluorkohlenwasserstoffe o Kohlenwasserstoffe o Schwefelhexafluorid (SF6)Welches THG entsteht bei jeder vollständigen Verbrennung und welche Möglichkeiten bestehen grundsätzlich für die Reduzierung dieses THG?- Kohlenstoffdioxid (CO2) - [Kohlenwasserstoff + Sauerstoff → Kohlenstoffdioxid + Wasser] - Nebenprodukte sind weiters NOx (Stickoxide), außerdem Schwefeldioxid, Schwefelwasserstoffe und partikelförmige Verunreinigungen. Eine Verringerung der Schadstoffemissionen kann erreicht werden durch o Reduzierung der Verbrennungsvorgänge o Gestaltung der Verbrennungsführung o Brennstoffwahl o RauchgasreinigungWarum ist Feinstaub (PM10) so gefährlich? Was sind die Verursacher?PM10 bezeichnet Teilchen, deren Durchmesser geringer als 10 Mikrometer (μm) ist. Partikel dieser Größe können über den Kehlkopf hinaus bis tief in die Lunge gelangen. Sie sind daher besonders gesundheitsschädlich. Sie sind maximal so groß wie Zellen und können daher mit freiem Auge nicht gesehen werden. Die hauptsächlichen Verursacher sind Gewerbe - Kleinverbraucher - Verkehr - Landwirtschaft - Energieversorgung.Was sind Ozonvorläufersubstanzen, welches sind dafür die Hauptquellen?Bodennahes Ozon ist ein sekundärer Luftschadstoff, der erst durch Reaktion (unter Einfluss von Sonnenlicht) mit anderen Stoffen entsteht. Klassische Vorläuferstoffe sind Stickoxide (NOx) und flüchtige organische Substanzen ohne Methan (VOC - volatile organic compounds). NO2 + O2 → NO + O3 Hauptemittenten sind Verkehr, Verbrennungsprozesse, Landwirtschaft, Energieversorgung und Lösungsmittel. Ozonbelastung ist im Sommer am höchsten!Welche Probleme gibt es bei Sperrschichten mit Luftverunreinigungen?Inversion = stabile Wetterlage, bei der Luftschichten ohne Austausch übereinander geschichtet sind. Temperatur - Höhen Linie nimmt nicht ab, sondern zu Dadurch entsteht eine Sperre für konvektive Prozesse, es findet kein vertikaler Luftaustausch statt. Diese Temperaturschichtung, wie sie vor allem im Winter oft anzutreffen ist, verhindert die Verteilung von Luftschadstoffen und führt zu gesundheitlichen Belastungen (und dem Überschreiten von Grenzwerten).Welche Instanz ist im UVP Verfahren zuständig für?Gesetzgebung / Vollziehung; In welche Kompetenz fallen Verkehrsprojekte (Bundesstraßen, Eisenbahn-, Hochleistungsstrecken); Was ist die Berufungsinstanz (Bezeichnung), wo ist sie eingerichtet? Gesetzgebung: Bundessache Vollziehung: Landessache Verkehrsprojekte fallen in die Kompetenz des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie Berufungsinstanz ist der Bundesverwaltungsgericht, für Bürgerinitiativen auch der VfGHNennen Sie die Ziele einer UVPo Umweltschäden nach dem Vorsorgeprinzip von vornherein vermeiden o Umweltauswirkungen ganzheitlich statt sektoral betrachten o Bessere Vorbereitung der Projekte und Genehmigungsverfahren erreichen o Umweltbelange einen angemessen Stellenwert einräumen o Genehmigungsverfahren öffentlicher, transparenter und nachvollziehbar gestaltenAufgaben einer UVPo Mittelbare und unmittelbare Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, die Wechselbeziehungen und -wirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander und Kumulationen feststellen, beschreiben und bewerten o Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Umweltauswirkungen prüfen o Vor- und Nachteile der geprüften Alternativen und der Nullvariante prüfenWelche Vorhaben enthält der Anhang 1 des UVP-G bzw. welches Verfahren gilt für die in Spalte 1 genannten Vorhaben?Vorhaben aus den Bereiche: Abfallwirtschaft, Energiewirtschaft, Infrastruktur, Bergbau, Wasserwirtschaft, Industrie, Umgang mit Radioaktiven Stoffen, Die in Spalte 1 genannten Verfahren sind einem ordentlichen UVP-Verfahren zu unterziehenWelche Verfahren sind für die Verfahren der Spalten 2 und 3 (Anhang 1) vorgesehen?Spalte 2: Vereinfachtes UVP-Verfahren Spalte 3: Einzelfallprüfung, wenn sie in schutzwürdigen Gebieten stattfinden; gegebenenfalls UVP im vereinfachten VerfahrenWas versteht man unter einem Änderungsvorhaben?Es müssen auch bereits genehmigte Anlagen, die eine erhebliche Ausweitung planen, einer UVP unterzogen werden. Das ist z.B. der Fall, wenn eine Abfallanlage eine erhebliche Kapazitätserweiterung plant. Dies geschieht meistens auf der Basis eines Schwellenwertes oder Kapazitätsausweitung, wenn dieser je nach Vorhaben um 100% (auf jeden Fall) oder 50% (Einzelfallprüfung) überschritten wird. Änderungen in den letzten 5 Jahren sind dafür zu berücksichtigen.Was versteht man unter einem Vorhabensbegriff?2 Abs 2 UVP-G definiert ein (möglicherweise UVP-pflichtiges) Vorhaben als: o die Errichtung einer Anlage (vgl § 2 Abs 5 UVP-G und den Begriff der Betriebsanlage nach § 74 GewO) o oder einen sonstigen Eingriff (zB Rodung, vgl ForstG) in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen.Ein Vorhaben kann nach dem Gesetz eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.Was versteht man unter dem Begriff „Genehmigungskonzentration"?Die Umweltverträglichkeitsprüfung wird in ein konzentriertes Genehmigungsverfahren eingebettet (ausgenommen sind bestimmte Bundesstraßen und Eisenbahnhochleistungsstrecken). Das heißt: Für ein Vorhaben ist nur ein Genehmigungsantrag zu stellen, die zuständige UVP-Behörde (jeweilige Landesregierung) wendet alle für das jeweilige Vorhaben zutreffenden Materiengesetze in einem konzentrierten Verfahren an und entscheidet anschließend in einem Bescheid über die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.Ist ein Vorverfahren verpflichtend vorgesehen?Nein. Vor Einleitung des Genehmigungsverfahrens (UVP-Verfahren oder vereinfachtes Verfahren) kann der Projektwerber oder die Projektwerberin einen Antrag auf Durchführung eines Vorverfahrens stellen. Dieses Verfahren erfolgt auf freiwilliger Basis und dient der Unterstützung bei der näheren Spezifizierung der Inhalte der Umweltverträglichkeitserklärung.Wer hat aller Parteienstellung im UVP Verfahren?Nachbarn/Nachbarinnen, Umweltanwälte, Standortanwälte, Standortgemeinden, betroffene unmittelbar angrenzende österreichische Gemeinden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan haben in UVP-Genehmigungsverfahren Parteistellung und das Recht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bzw. gegebenenfalls auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Im UVP-Genehmigungsverfahren haben zusätzlich Bürgerinitiativen (mind. 200 in der Standortgemeinde oder an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden wahlberechtigte Bürger, die eine Stellungnahme im UVP-Verfahren unterstützen) Parteistellung und zusätzlich die Möglichkeit, den Verfassungsgerichtshof anzurufen. In UVP-Genehmigungsverfahren haben auch anerkannte Umweltorganisationen Parteistellung und die Möglichkeiten Rechtmittel gegen Entscheidungen zu erheben.Sitzungspolizei?Die Sitzungspolizei bezeichnet das Recht und die Pflicht des Vorsitzenden einer Gerichtsverhandlung, in der Sitzung die Ordnung nach Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) aufrechtzuerhalten. Der Sitzungspolizei des Vorsitzenden sind alle im Sitzungssaal anwesenden Personen unterworfen. GVG können Parteien, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen aus dem Sitzungssaal entfernt werden, wenn sie Anordnungen nicht Folge leisten, zugleich kann gegen sie Ordnungshaft bis zu 24 Stunden verhängt werden. Die Anordnung erfolgt gegenüber Personen, die nicht an der Verhandlung beteiligt sind, durch den Vorsitzenden, in den übrigen Fällen durch das Gericht.Flächenwidmungsplan?Der Gemeinderat legt für Stadt-, Ortsgebiet & Freiland bes. Widmungen fest, um den Ausbau nach städtebaulichen Gesichtspunkten zu gewährleisten. Soll Zersiedelung von ländlichen Gebieten vermeiden. Diese Widmungen sind Inhalt des Flächenwidmungsplanes. Gewidmet sind alle Flächen innerhalb einer Gemeinde in 3 Gruppen (Unterschiede je nach Bundesland !): Bauland, Verkehrsflächen oder Grünland. Flächenwidmungspläne unterliegen als Verordnungen im Rahmen der örtlichen Raumplanung der Aufsicht durch die jeweilige Landesregierung, welche den Plan nach fachlicher und rechtlicher Prüfung auf Übereinstimmung mit dem zugrundeliegenden Gesetz zu genehmigen oder zu versagen hat. Wird auf Basis des Katasterplans erstellt.Bebauungsplan?Basiert auf dem Flächenwidmungsplan, als eine Verordnung der Gemeinde. In den Bebauungsplänen wird festgelegt, ob bzw. in welcher Weise die von den Flächenwidmungsplanen erfassten Grundfläachen in Zukunft bebaut werden dürfen. - Bestehende und bewilligte Bauten sind von neuen Bebauungsbestimmungen erst dann betroffen, wenn wesentliche Änderungen am Bestand vorgenommen werden sollen. - Nach § 5 der Wiener Bauordnung mussen Bebauungsplane neben der Darstellung der Flüchenwidmung folgende Inhalte aufweisen: • Fluchtlinien (Bauwich !) • Bauklassen • Bauweisen (offen, gekuppelt, geschlossen) • Höhenlage und Querschnitt von VerkehrsflächenWelche Anordnung hat ein Luftgütemessnetz?Österreich verfügt über ein vergleichsweise dichtes Luftgütemessnetz. Die Mindestanzahl der Messstellen je Bundesland und Anforderungen an die Lage der Messstellen sind im IG-L bzw. in der Messkonzept-VO zum IG-L festgelegt. Gemäß Messkonzept-VO sind in Österreich insgesamt 77 PM10-Messstellen, sieben PM2,5- und 88 NOx-Messstellen zu betreiben.Welche schutzwürdigen Gebiete gibt es laut UVP-G 2000 Anhang 2?besonderes Schutzgebiet (FFH-RL, Vogelschutz-RL, Bannwälder, Nationalparks, Naturschutzgebiete), Alpinregion, Wasserschutz- und Schongebiet, belastetes Gebiet (Luft), SiedlungsgebietKann man CO2 aus Abgasen filtern?Neuartiger Filter speichert CO2 aus Schloten und gibt das Klima-Gas unter Sonnenlicht-Einfluss wie ein Schwamm, der aus einer photosensible organische Metallverbindung besteht, wieder ab. Er besitzen eine enorme Oberfläche -nur ein einziges Gramm der Substanz entspricht dabei etwa der Gesamtfläche eines Fußballfelds. Zuvor war die Abgabe von CO2 nur mit energieintensiven Verfahren möglich.Was enthält die Umweltverträglichkeitserklärung?Die UVE hat folgende Inhalte gemäß §6 Abs.1 UVP-G 2000zu enthalten: 1.Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang (siehe Kap.C.1), 2.Übersicht über die vom Projektwerber geprüften alternativen Lösungsmöglichkeiten unter Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die umweltrelevanten Auswirkungen des Vorhabens (siehe Kap.C.2), 3.Darstellung der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt (Ist-Zustand), 4.Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen sowie Angabe der Prognose-und Untersuchungsmethoden, 5.Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung von nach-teiligen Auswirkungen, 6.allgemein verständliche Zusammenfassung (siehe Kap.A.1), 7.kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (sieheKap.C.5).Strahlungspotentiale des TreibhausgaskorbsCO2 1 x, Methan 21 x, N2O 310 x, FCKW 2.530 x, FKW 7.614 x, SF6 x 23.900Was beinhaltet das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz und für wen gilt es? (was für Verbände)VbVoG, wie Unternehmensstrafrecht, regelt die Haftung eines Verbandes für Straftaten ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter Straftaten: wenn Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen & Straftaten zu Gunsten des Verbandes begangen wurden. Verbände können für gerichtlich strafbare Handlungen ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter mit strafrechtlichen Sanktionen belegt werden. Für Entscheidungsträger weitreichender als für weisungsabhängige Verbände: juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften, europäisch wirtschaftliche Interessenvereinigungen - also AGs, GmbH, Stiftungen, Vereine, Genossenschaften, Personengesellschaften Erwerbsgesellschaften - nicht Bund, Länder, Gemeinden, Kirchen, .. BundesG u. d. Verantwortlichk. v. Verbanden f. Straftaten ≈ „Unternehmensstrafrecht" Nicht nur Einzelpersonen, auch Unternehmen selbst können damit zur strafrechtlichen zur Verantwortung herangezogen werden wenn Mitarbeiter bzw. Entscheidungsträger gegen Gesetze verstoßen. => Erhebliche Strafzahlungen und Haftungsanspruche. Die resultierenden umweltrechtlichen Haftungsregelungen sind zersplittert, kompliziert, unübersichtlich und stellen Unternehmen vor große Herausforderungen. Auf EU Ebene gelten 2 einschlägige Richtlinien, und zwar jene zur o Umwelthaftung (RL 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschaden) o Umweltstrafrecht (RL 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt).Was bewirkt Zerschneidung von LebensräumenZerschneidung: = Unterbrechung zusammenhängender und funktional in Verbindung stehender landschaftlicher Strukturen durch Infrastruktur. Auswirkungen: Qualitätsverlust, Verlust der überbauten Fläche, Randeffekte (Änderung des Mikroklimas, Lärm, Scheinwerfer, Streusand, Straßenbeleuchtung), Eindringen v. Parasiten, Barriere Effekt, Erhöhung Mortalität durch Verkehrstod, Isolierung von Habitaten bzw. Populationen - dadurch Verminderung der Überlebensfähigkeit und genetischer Vielfalt innerhalb der Populationen. - Unterbindung von Wanderbeziehungen ( z.b Jahreszeitlich) Gegenmaßnahmen: Wildkorridore, Grünbrücken, Biotopverbundsysteme, Tunnel/Querungen, Fischaufstiegshilfen, Vermeidung von Zerschneidungen, Minimierung d. Maßnahmen, Erhalt v. Korridoren & TrittsteinbiotopenWelche Rolle spielt die Abfallwirtschaft in der UVP?Relevante Punkte in der UVP von Abfallverbrennungsanlagen: 1) Beschreibung des Vorhabens hinsichtlich Energie- und Klimarelevanz 2) Wesentliche eingesetzte bzw. produzierte Brennstoffe und Energieträger (Input /Output) 3) Energiebedarf der wesentlichen energie- und klimarelevanten Gebäude, Anlagen, Maschinen und Geräte 4) Energiebilanz und Energieflussdiagramm für das gesamte Vorhaben 5) Darstellung der Treibhausgasemissionen unter Berücksichtigung wesentlicher Einzelaggregate 6) Maßnahmen zur Reduktion von klimarelevanten Treibhausgasemissionen und Energieeffizienzmaßnahmen 7) Induzierter Verkehr in der Betriebsphase 8) Bauphase 9) Stand der Technik (Energieeffizienz und Treibhausgasemissionen) 10) Weitere europarechtliche AnforderungenNatura 2000 - VerträglichkeitsprüfungVerträglichkeitsprüfung: rechtl. Grundlagen, Beschreibung des neuen Projektes. Darstellung des Wirkungsbereiches des Projektes auf die Schutzgüter. Schadensbegrenzungsmaßnahmen: was kann getan werden, damit die Auswirkungen möglichst gering bleiben. Naturverträglichkeitsprüfung: Die Verträglichkeitsprüfung und das Verfahren im Falle von Eingriffen regelt Artikel 6(3-4) der FFH-Richtlinie. Die FFH-Richtlinie verfolgt nach dem Vorsorgeprinzip das Ziel, absehbare Beeinträchtigungen und Verschlechterungen von Natura 2000-Gebieten zu erkennen, zu prüfen und bereits vor ihrem Eintreten abzuwenden. Eine Naturverträglichkeitsprüfung (NVP) ist dann erforderlich, wenn Pläne oder Projekte, die für ein bestimmtes Natura-2000-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen könnten. Bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird in erster Linie die Auswirkung eines konkreten Projektes bestimmter Größenordnung auf die Umwelt untersucht. Der Prüfungsansatz in den Natura-2000-Gebieten ist hingegen von der Projektgröße unabhängig und ausschließlich auf die die Auswirkungen auf konkrete Lebensräume oder Arten ausgerichtet. Ziel ist der Schutz der nach der Richtlinie relevanten Lebensräume und Arten und damit des kohärenten („zusammenhängenden") Netzwerkes Natura 2000.CO2 Äquivalenzziffern?Die ökologische Wirkung wird mittels Äquivalenzziffern ausgedrückt, wobei niedrige Werte aus ökologischer Sicht zu bevorzugen sind. Die Bildung der Äquivalenzziffern ist auf Basis der Strahlungsabsorption je Masseneinheit und der Verweildauer (meist 100 Jahre) in der Atmosphäre möglich. Co2 Besitzt die Ziffer 1, so dass sich alle Gase einfach in Co2 umrechnen lassen.Wann erfolgt eine Einzelprüfung im UVP-Verfahren?Das Instrument der Einzelfallprüfung dient dazu, einzelfallgerecht und treffsicher Vorhaben zu identifizieren, bei denen mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Es wird für jene Vorhabenstypen angewandt, die nicht in jedem Fall erhebliche Umweltauswirkungen haben: - Änderungsvorhaben - (kleinere) Vorhaben in schutzwürdigen Gebieten - (kleinere) Vorhaben, deren Auswirkungen mit jenen anderer, gleichartiger Vorhaben kumulieren) Die Behörde hat in der Einzelfallprüfung die in § 3 Abs. 4 Ziffer 1 bis 3 UVP-G 2000 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen. Diese Kriterien sind: Merkmale des Vorhaben, Standort des Vorhabens, Merkmale der potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt Sind jedoch erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten, so ist eine UVP für Spalte 1-Vorhaben bzw. eine UVP im vereinfachten Verfahren für Spalte 2-Vorhaben durchzuführen.Gibt es eine EU Umweltstrafnorm oder ein EU Umweltstrafgesetz?Auf EU Ebene gelten 2 einschlägige Richtlinien, und zwar jene zur - Umwelthaftung (RL 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden) - Umweltstrafrecht (RL 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt).Wann bekommt ein Nachbar Parteistellung im BetriebsanlagengenehmigungsverfahrenVon der Behörde wird auf Grund Ihres Ansuchens eine Augenscheinverhandlung anberaumt. Gegenstand, Zeit und Ort der Augenscheinverhandlung sowie die Voraussetzungen für die Parteistellung werden den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde und in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntgegeben. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke werden persönlich geladen Ist die Gefahr der Verletzung eines Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses so ist den Nachbarn die Teilnahme an der Besichtigung der Anlage nur mit Zustimmung des Genehmigungswerbers gestattet, doch ist ihr allfälliges Recht auf Parteiengehör zu wahren. Im Verfahren verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Erhebungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Sie müssen daher schriftlich um Genehmigung Ihrer Betriebsanlage ansuchen. In normalen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren erlangt der Nachbar Preisstellung, in dem er rechtzeitig Einwendung erhebt. Es gibt aber auch ein vereinfachtes Verfahren, in dem die Parteirechte der Nachbarn weitgehen eingeschränkt sind.Was bedeutet des die Zusammenwirkung der Umweltbelastungen zu betrachten?Die Verknüpfung von Ist-Zustand, Auswirkungen und Maßnahmen sollte zu einer nachvollziehbaren Bewertung der voraussichtlich verbleibenden Auswirkungen auf die Umwelt, der Gesamtbelastung, durch das Vorhaben führen, die eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit eines Vorhabens im Laufe des weiteren UVP-Verfahrens ist. Außerdem müssen auch die Wechselwirkungen zwischen der Auswirkungen betrachtet werden.Was ist ein Umweltanwalt und was sind seine Aufgaben?Umweltanwaltschaften (auch Landesumweltanwaltschaften) nennt man in Österreich Institutionen, die eingerichtet wurden, um die öffentlichen Interessen am Umwelt- und Naturschutz in bestimmten Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Zudem sind die Umweltanwaltschaften Auskunfts- und Informationsstelle für Bürger in Umweltfragen und beziehen Stellung zu Gesetzesentwürfen. Auch in einigen bundesgesetzlichen Materien sind die Umweltanwaltschaften verankert, vor allem im Gesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP-G) und im Abfallwirtschaftsgesetz. Laut RIS: (4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom betroffenen Land besonders dafür eingerichtet wurde, um den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.Ablauf des UVP-Verfahrensa. UVP-pflichtig sind Anlagen in Anhang 1 und Anhang 2 b. UVP-Verfahren beginnt mit einer Voranmeldung und einem Genehmigungsantrag (muss eine UVE des Projektwerbers umfassen) c. Prüfung des Genehmigungsantrags d. Übermittlung an mitwirkende Behörden zur Stellungnahme e. Öffentliche Einsichtnahme und Stellungnahme der Unterlagen für 6 Wochen f. Sachverständiger müssen eine UVG erstellen, welches Gegenstand öffentlicher Erörterung ist / der zusammenfassenden Bewertung g. Auflage des Gutachtens zur Einsichtnahme für mind. 4 Wochen h. Eigentliches konzentriertes Genehmigungsverfahren i. Mündliche Verhandlung ist obligatorisch j. Entscheidung (Einsichtnahme in der Standortgemeinde) k. Berufungsrecht an den Bundesverwaltungsgericht l. Im ordentlichen Verfahren noch NachkontrolleParteien Stellung und Beteiligte Stellung (bei Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren)?Beteiligte sind Personen, die die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen. Beteiligte ohne Parteienstellung können nur an der mündlichen Verhandlung teilnehmen und bei der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken. Bei den gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren haben Nachbarn, die rechtzeitig Einwendungen erheben, Parteistellung. Parteien sind Beteiligte, deren subjektive Rechtssphäre unmittelbar berührt wird. Parteien haben nach dem AVG 1950 insbesondere folgende Rechte (bei Betriebsanlagengenehmigungsverfahren): Zustellung des Bescheides Akteneinsicht Gehör im Verfahren Erhebung ordentlicher (Vorstellung, Berufung) und außerordentlicher Rechtsmittel Geltendmachung der EntscheidungspflichtUnterschiede von UVP-Verfahren und Vereinfachtem Verfahren (für UVP)?UVP-Verfahren: Kommt für Vorhaben zur Anwendung, die in Spalte 1 des Anhangs UVP-G 2000 angeführt sind. Dabei handelt es sich insbesondere um Vorhaben in den Bereichen Energiewirtschaft, Infrastruktur, Abfallwirtschaft und Bergbau. Vereinfachtes Verfahren: Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhangs 1 angeführt sind. Dieses unterscheidet sich vom UVP-Verfahren ins. in folg. Punkten: Verfahrensfrist beträgt sechs (statt neun) Monate Bürgerinitiativen kommt Beteiligtenstellung mit Akteneinsicht(statt Parteistellung) zu Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen (statt UVG) Keine Nachkontrolle