Created by
Terms in this set (52)
- Intensivierung der Landwirtschaft (Lebensmittel statt Vielfalt)
- Freizeitaktivitäten („Naturegoismus"; Mountainbiking, Skitouren ..)
- Zerstörung von Lebensräumen (Straßenbau, Zersiedelung)
- Direkte /indirekte Flächenverlust wie :
- Versiegelung von Flächen (~ 22,4 ha/ Tag in O F ≡ 30 Fußballfelder)
- Zerschneidung (lineare Bauwerke = Straßen), Gefahrdung durch Bauwerke (Freileitungen, Windkraft, Glasfassaden)
- Steigende (Luft)Temperaturen (insbes. in den Alpen => 64 % v. O)
- Steigende Temperaturen von Gewässern (z.B. Donau 10 Jh ~1 ° C)
- Anreicherung v. Chemikalien in d. Umwelt (Hormone/ Gifte /Plastik)
- Klimaänderung (als Summe betrachtet)
- Freizeitaktivitäten („Naturegoismus"; Mountainbiking, Skitouren ..)
- Zerstörung von Lebensräumen (Straßenbau, Zersiedelung)
- Direkte /indirekte Flächenverlust wie :
- Versiegelung von Flächen (~ 22,4 ha/ Tag in O F ≡ 30 Fußballfelder)
- Zerschneidung (lineare Bauwerke = Straßen), Gefahrdung durch Bauwerke (Freileitungen, Windkraft, Glasfassaden)
- Steigende (Luft)Temperaturen (insbes. in den Alpen => 64 % v. O)
- Steigende Temperaturen von Gewässern (z.B. Donau 10 Jh ~1 ° C)
- Anreicherung v. Chemikalien in d. Umwelt (Hormone/ Gifte /Plastik)
- Klimaänderung (als Summe betrachtet)
- Erhaltung und Entwicklung einer vielfaltigen Natur &Landschaft (Erholungswert der Natur)
- Von biologischer Vielfalt als Lebensgrundlage für Mensch, Tiere und Pflanzen
- Erhalt von Lebensraumen und landschaftlicher Vielfalt, und von ungestörtem Naturhaushalt, also von dynamischen Prozessen
=> Nachhaltig Sichern, oder gegebenenfalls Wiederherstellen
- Von biologischer Vielfalt als Lebensgrundlage für Mensch, Tiere und Pflanzen
- Erhalt von Lebensraumen und landschaftlicher Vielfalt, und von ungestörtem Naturhaushalt, also von dynamischen Prozessen
=> Nachhaltig Sichern, oder gegebenenfalls Wiederherstellen
Zuständige Behörde erster Instanz ist grundsätzlich die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (= Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat). Bei Verfahren in „Geschützten Gebieten" kann aber auch die Landesregierung (z.B. Hochspannungsleitungen, Pipelines - betrifft mehrere Verwaltungsbezirke) die Behörde erster Instanz sein. Behörde zweiter Instanz sind die Landesverwaltungsgerichte. Naturschutzgebiet wird durch Verordnung erlassen.
Natura 2000 ist die offizielle Bezeichnung für ein kohärentes Netz von Schutzgebieten, das innerhalb der Europäischen Union nach den Maßgaben der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie errichtet wird. Sein Zweck ist der länderübergreifende Schutz gefährdeter wildlebender heimischer Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume.
Basis sind die zwei wichtigsten Richtlinien sind die Flora-Fauna-Habitat-RL und die Vogelschutz-RL. Ziel ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung des „schutzwürdigen Erhaltungszustandes" wichtiger Habitate/Arten.
Gebietsauswahl in Österreich
1. Grundlage sind die Bio-geographischen Regionen (in Osterreich:
Alpine-, Kontinentale-, sowie Anteil an Pannonischer Region)
2. Gebietsauswahl (SACs) durch d. Bundesländer,? kommen schutzwürdige Lebensraume & Arten der beiden Anhänge
(Habitattypen Anhang I, Arten Anhang II) im „Schutz"-Gebiet vor?
=> wenn „JA" wird d. Gebiet als „Europaschutzgebiet" nominiert, =>
3. Nationale Liste der Lebensraumtypen (pSCIs)= „Europaschutzgebiete"
Die Bewahrung eines "günstigen Erhaltungszustandes", der im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräume gesamteuropäischer Bedeutung, ist zu gewährleisten.
Basis sind die zwei wichtigsten Richtlinien sind die Flora-Fauna-Habitat-RL und die Vogelschutz-RL. Ziel ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung des „schutzwürdigen Erhaltungszustandes" wichtiger Habitate/Arten.
Gebietsauswahl in Österreich
1. Grundlage sind die Bio-geographischen Regionen (in Osterreich:
Alpine-, Kontinentale-, sowie Anteil an Pannonischer Region)
2. Gebietsauswahl (SACs) durch d. Bundesländer,? kommen schutzwürdige Lebensraume & Arten der beiden Anhänge
(Habitattypen Anhang I, Arten Anhang II) im „Schutz"-Gebiet vor?
=> wenn „JA" wird d. Gebiet als „Europaschutzgebiet" nominiert, =>
3. Nationale Liste der Lebensraumtypen (pSCIs)= „Europaschutzgebiete"
Die Bewahrung eines "günstigen Erhaltungszustandes", der im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräume gesamteuropäischer Bedeutung, ist zu gewährleisten.
Laut Definition ist der Erhaltungszustand eines Lebensraumes dann günstig, wenn sowohl sein Verbreitungsgebiet als auch seine Flächen beständig sind oder sich ausdehnen. Die Strukturen und Funktionen müssen bestehen bleiben. Eine Art befindet sich in einem günstigen Erhaltungszustand, wenn sie lebensfähige Populationen in einem ausreichend großen Lebensraum besitzt. Ihr Verbreitungsgebiet darf in absehbarer Zeit weder ab- noch zunehmen.
Schutzwürdiger / günstiger Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes:
Lebensraum ist beständig oder weitet sich aus; für Fortbestand notwendige Funktionen und Systeme sind vorhanden und werden sich in absehbarer Zeit nicht auflösen.
Schutzwürdiger / günstiger Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes:
Lebensraum ist beständig oder weitet sich aus; für Fortbestand notwendige Funktionen und Systeme sind vorhanden und werden sich in absehbarer Zeit nicht auflösen.
Jene Handlungen sind verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen. Das sind z.B. die Veränderung von ökologischen Bedingungen (Veränderung des GW-Spiegels durch Drainage, Eutrophierung etc.).
Generell gilt, dass eine Beeinträchtigung immer dann erheblich ist, wenn sie sich auf die Lebensraumtypen oder Arten, um derentwillen das Gebiet ausgewiesen wurde, negativ auswirkt.
Generell gilt, dass eine Beeinträchtigung immer dann erheblich ist, wenn sie sich auf die Lebensraumtypen oder Arten, um derentwillen das Gebiet ausgewiesen wurde, negativ auswirkt.
Bei einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren lt. Gewerbeordnung sind meist viele Behörden für unterschiedliche Verfahren nach unterschiedlichen Materiengesetzen zuständig (unterschiedliche Schritte für unterschiedliche Genehmigungen). Die UVP ist hingegen ein „konzentriertes Genehmigungsverfahren" vor einer einzigen verfahrensleitenden Behörde.
Bei der UVP ist
- Das Amt der Landesregierung die verfahrensleitende Behörde erster Instanz
- Der Umweltsenat des Bundesministeriums die zweite Instanz
- Bei Großprojekten haben Bürgerinitiativen Parteistellung
- Bei Kleinprojekten gibt es ein eigens geregeltes Bürgerbeteiligungsverfahren
UVP-Verfahren:
Ein UVP-Verfahren ist anzuwenden, wenn bei einem geplanten Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Im Rahmen des UVP-Verfahrens wird von den Ländern vollzogen, Gesetzgebung diesbezüglich ist Bundessache.
Aufgabe der UVP ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf
- Menschen, Tiere Pflanzen und deren Lebensräume
- Boden, Wasser, Luft und Klima,
- die Landschaft und
- auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen mit einzubeziehen sind.
Weiters müssen Maßnahmen geprüft werden, durch welche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert werden können. Außerdem müssen die Vor- und Nachteile möglicher Alternativen sowie der sog. Nullvariante (also Nichtdurchführung) geprüft werden.
Bei der UVP ist
- Das Amt der Landesregierung die verfahrensleitende Behörde erster Instanz
- Der Umweltsenat des Bundesministeriums die zweite Instanz
- Bei Großprojekten haben Bürgerinitiativen Parteistellung
- Bei Kleinprojekten gibt es ein eigens geregeltes Bürgerbeteiligungsverfahren
UVP-Verfahren:
Ein UVP-Verfahren ist anzuwenden, wenn bei einem geplanten Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Im Rahmen des UVP-Verfahrens wird von den Ländern vollzogen, Gesetzgebung diesbezüglich ist Bundessache.
Aufgabe der UVP ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf
- Menschen, Tiere Pflanzen und deren Lebensräume
- Boden, Wasser, Luft und Klima,
- die Landschaft und
- auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen mit einzubeziehen sind.
Weiters müssen Maßnahmen geprüft werden, durch welche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert werden können. Außerdem müssen die Vor- und Nachteile möglicher Alternativen sowie der sog. Nullvariante (also Nichtdurchführung) geprüft werden.
Sets found in the same folder
Other sets by this creator
Other Quizlet sets
1/3