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Möglichkeit, rechtliche Beziehungen nach eigenem Willen frei zu gestalten (ob, mit wem, Inhalt).
Diese Gestaltungsmöglichkeit ist eingeschränkt durch:
- zwingende Normen
- Rechtsnormen, die der RO selbst widersprechen oder den in ihr verankerten Grundwerten (§ 879 Abs 1)
- Schutzbedürfnis hinsichtlich Informationsgefälle und Zwangslage (Bsp: §§ 934, 879 Abs 2 Z 4)
Diese Gestaltungsmöglichkeit ist eingeschränkt durch:
- zwingende Normen
- Rechtsnormen, die der RO selbst widersprechen oder den in ihr verankerten Grundwerten (§ 879 Abs 1)
- Schutzbedürfnis hinsichtlich Informationsgefälle und Zwangslage (Bsp: §§ 934, 879 Abs 2 Z 4)
= Mittel zur Selbstgestaltung rechtlicher Verhältnisse
= Tatbestand, der eine oder mehrere Willenserklärungen enthält UND von der RO als Grund für den Eintritt der gewollten Rechtswirkung anerkannt wird.
= ein Abstraktum, weil es als solches nicht existiert --> tritt in konkreten Typen in Erscheinung
Es besteht aus Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind (gemäßigte Rechtsfolgentheorie).
Rechtsfolgen treten
- idR durch zwei einander entsprechende Willenserklärungen (--> Vertrag) ein,
- können aber auch durch eine einzige Willenserklärung eintreten (Ausübung eines Kündigungsrechts).
= Tatbestand, der eine oder mehrere Willenserklärungen enthält UND von der RO als Grund für den Eintritt der gewollten Rechtswirkung anerkannt wird.
= ein Abstraktum, weil es als solches nicht existiert --> tritt in konkreten Typen in Erscheinung
Es besteht aus Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind (gemäßigte Rechtsfolgentheorie).
Rechtsfolgen treten
- idR durch zwei einander entsprechende Willenserklärungen (--> Vertrag) ein,
- können aber auch durch eine einzige Willenserklärung eintreten (Ausübung eines Kündigungsrechts).
- Privatautonomie: Willenserklärung löst Rechtsfolgen aus
- Vertrauensschutz: Entstehen vertraglicher Verpflichtungen ohne entsprechenden Willen. Maßgeblich ist objektiver Erklärungswert ("wie ein redlicher Erklärungsempfänger verstehen durfte/tatsächlich verstanden hat")
Allerdings Mindestmaß an Selbstbestimmung (§§ 863, 914), zu prüfen:
1. Liegt Willenserklärung vor?
2. Welchen Inhalt hat diese?
3. Wie gravierend ist Äquivalenz gestört?
- Vertragstreue: Pflicht zur Erfüllung eines Vertrags, trotz Änderung des Willens.
- Vertrauensschutz: Entstehen vertraglicher Verpflichtungen ohne entsprechenden Willen. Maßgeblich ist objektiver Erklärungswert ("wie ein redlicher Erklärungsempfänger verstehen durfte/tatsächlich verstanden hat")
Allerdings Mindestmaß an Selbstbestimmung (§§ 863, 914), zu prüfen:
1. Liegt Willenserklärung vor?
2. Welchen Inhalt hat diese?
3. Wie gravierend ist Äquivalenz gestört?
- Vertragstreue: Pflicht zur Erfüllung eines Vertrags, trotz Änderung des Willens.
- auf rechtsgeschäftlichen Erfolg gerichtet
- verwirklicht Geschäftswillen
- besteht nur aus innerem rechtsgeschäftlichen Erfolgswillen
Unterschied zu Willenserklärung
- keinen Kundgabgezweck
- nicht Vollzugs-, sondern Erklärungsakt !
äußeres Verhalten dient nur dazu, den inneren Willen zu perifizieren
- verwirklicht Geschäftswillen
- besteht nur aus innerem rechtsgeschäftlichen Erfolgswillen
Unterschied zu Willenserklärung
- keinen Kundgabgezweck
- nicht Vollzugs-, sondern Erklärungsakt !
äußeres Verhalten dient nur dazu, den inneren Willen zu perifizieren