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Rechtliche Wirkungen auf Ehegatten: (ZGB 159ff)
- Die Ehegatten schulden sich gegenseitig Treue und Beistand.
- Die Ehegatten verpflichten sich, für das Wohl der Gemeinschaft zu sorgen.
- Die Ehegatten verpflichten sich, gemeinsam für die Kinder und für den Unterhalt der Familie zu sorgen.
- Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung (Wohnsitz).
- Bei der Wahl und Ausübung des Berufes nimmt jeder Ehegatte auf den anderen und das Wohl der Familie Rücksicht.
- Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
- Die Ehegatten schulden sich gegenseitig Treue und Beistand.
- Die Ehegatten verpflichten sich, für das Wohl der Gemeinschaft zu sorgen.
- Die Ehegatten verpflichten sich, gemeinsam für die Kinder und für den Unterhalt der Familie zu sorgen.
- Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung (Wohnsitz).
- Bei der Wahl und Ausübung des Berufes nimmt jeder Ehegatte auf den anderen und das Wohl der Familie Rücksicht.
- Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand, der ohne besondere Vereinbarungen gilt. Eigengut ist grundsätzlich alles, was den Eheleuten im Zeitpunkt der Heirat gehört, während der Ehe durch Erbe und Schenkung unentgeltlich zukommt und was ausschliesslich ihrem persönlichen Gebrauch dient. Errungenschaft ist in der Regel alles, was die Eheleute während der Ehe erwirtschaften.