(1)Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. .......
(2) .......
(3)Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die
Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern....
Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des
Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen
vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag
beizulegen ist.......
(4)Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese
mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am
Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am
Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
(5) Ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 3 Satz 5 oder 6 und Absatz 4 darf nicht beibehalten werden,
wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Ein niedrigerer Wertansatz eines entgeltlich erworbenen
Geschäfts- oder Firmenwertes ist beizubehalten. alle Ausgaben, die neben dem Anschaffungspreis im Zusammenhang mit der Beschaffung anfallen, um den Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen und
§dem Vermögensgegenstand einzeln zugerechnet werden können (§ 255 Abs. 1 Satz 1 letzter HS HGB).
Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören daher
•die Ausgaben bei der Beschaffung und
•die Ausgaben zur Herstellung der Verwendungsfähigkeit des Vermögensgegenstandes.
Ausgaben bei der Beschaffung
Eingangsfrachten und Zölle, Provisionen und Courtagen, Speditionskosten und Transportversicherungsaufwand, Lagergeld, Abfuhr- und Abladekosten, Grunderwerbsteuer, Notariats-, Gerichts- und Registrierkosten.
Ausgaben zur Herstellung der Verwendungsfähigkeit
•Aufwendungen bei Montage- und Fundamentierungsarbeiten,
•Aufwendungen der Sicherheitsüberprüfung.