18. Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13) GG

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Persönlicher SB Art. 13 I GG? (w)
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Der Wortlaut "Wohnung" des Art. 13 I GG scheint zunächst dagegen zu sprechen.

Aus der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ergibt sich jedoch, dass diese kurze Formulierung ihres Pathos wegen gewählt wurde. „Wohnung" ist daher als „räumliche Privatsphäre" zu verstehen


Daraus ergibt sich: Auch Geschäftsräume fallen unter den Begriff der „Wohnung" im Sinne von Art. 13 I GG und sind somit vom Schutzbereich umfasst.
I. 1. Problem: Geschäftsraum
-> Wohnung ist als räumliche Privatsspähre zu verstehen
-> Geschäftsraum als Wohnung (+)

II. 2. Problem: Privatspähre bei Publikumsverkehr.

-> öffentlichen Verkehr zugänglich gemachte Geschäftsräume schließen den GR-Schutz nicht aus.

-> Je offener, desto schwächer der grundrechtliche Schutz, d.h. verfassungsrechtliche Rechtfertigung es Eingriffs ist geringer.
Fallen kurze vorübergehende Aufenthaltsorte unter den SB des Art 13 I GG? (w)Sofern sie Ausdruck der räumlichen Privatsspähre sind ja. -> vorübergehende Aufenthaltsort stehen der Eröffung des sachlichen SB nicht entgegenFlorian H. hat sich für eine Woche ein Ferienhaus an der Ostsee für sich und seinen Harem gemietet. Handelt es sich bei dem Ferienhaus um eine Wohnung im Sinne des Art. 13 I GG?Ja. Das Ferienhaus dient dem F als Rückzugsort und ist Ausdruck seiner räumlichen Privatsphäre. Dass F sich nur vorübergehend dort aufhält, steht der Eröffnung des sachlichen Schutzbereiches von Art. 13 I GG nicht entgegen.Welche Arten von Eingriffen in die Unverletzlichkeit der Wohnung nennt Art. 13 GG? (w)1) Betreten, Verweilen und Durchsuchen (Abs. 2) 2) Überwachung durch Ton- und Bildaufzeichnungen (Abs. 3-5) 3) Sonstige Maßnahmen der Gefahrenabwehr (Abs. 7)Was ist das entscheidende Kriterium des Eingriff in Art. 13 I GG? (w)Es muss ein standortabhängigen Eingriff stattfinden. -> sog. Onlinedurchsuchungen [Hacking] sind standortUNabhängigen Eingriffe und fallen nicht unter Art. 13 I GG. Beachte: Hier würde das innominate GR der Gewährleistung der Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme greifenWarum fallen sog. Online-Durchsuchungen nicht in den Schutzbereich des Art. 13 GG? (w)Der raumbezogene Schutz des Art. 13 GG ist nicht geeignet, die spezifische Gefährdung der informationstechnischen Systeme, die durch einen standortunabhängigen Zugriff entsteht, abzuwehren.B ist Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren. Die Strafverfolgungsbehörden greifen mittels eines speziellen Trojaner-Programms auf die Informationen zu, die B in einer Cloud gespeichert hat. B selbst greift auf diese Daten mittels eines Rechners zu, der in seiner Wohnung steht. Liegt ein Eingriff in Art. 13 I GG vor?Nein. Sog. Online-Durchsuchungen sind nicht vom Schutzbereich des Art. 13 I GG umfasst. Der raumbezogene Schutz des Art. 13 GG ist nicht geeignet, die spezifische Gefährdung der informationstechnischen Systeme, die durch einen standortunabhängigen Zugriff entsteht, abzuwehren. Beachte: Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Zugriff auf die Daten gerade durch das Betreten der Wohnung ermöglicht wird.