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PTA-Gesetz §2: „Die Erlaubnis wird erteilt, wenn der Antragsteller:
1. (weggefallen)
2. Sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit
zur Ausbildung des Berufs ergibt,
3. Nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4. Nach einem zweijährigen Lehrgang und einer halbjährigen praktischen Ausbildung
die staatliche Prüfung für PTAs bestanden hat,
5. Über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderliche Kenntnisse der ...
verfügt."
1. (weggefallen)
2. Sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit
zur Ausbildung des Berufs ergibt,
3. Nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4. Nach einem zweijährigen Lehrgang und einer halbjährigen praktischen Ausbildung
die staatliche Prüfung für PTAs bestanden hat,
5. Über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderliche Kenntnisse der ...
verfügt."
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